- Feiern zum Einsargen sowie Erd- und Urnenbestattungen sollen nur noch im kleinen Familienkreis stattfinden. Von einer Veröffentlichung des Beerdigungstermins sollte deshalb abgesehen werden.
- Bei Urnenbestattungen besteht ja ein größerer zeitlicher Spielraum. Man muss sie nicht grundsätzlich verschieben. Hier sollte in enger Abstimmung zwischen Familien, Pfarrämtern und Bestattern für jeden Einzelfall eine gemeinsame Lösung gefunden werden.
- Nach persönlicher Absprache können auch in geringem Ausmaß Gäste an der Trauerfeier teilnehmen. Sollte dies der Fall sein, ist auf den notwendigen Abstand in der Kapelle oder Kirche zu achten. Nur dezidiert von der Familie Eingeladenen kann in kleiner Zahl Einlass zu Trauerfeiern gewährt werden. Evtl. muss dies mit zuvor ausgegebenen Einlasskarten kontrolliert werden.
- Kondolenzlisten sollten in diesem Fall auch eine Spalte mit Adresse und/oder Tel.- Nr. der Besucher enthalten, um ggfs. im Nachhinein Kontaktpersonen zu kennen.
- Generell ist darauf hinzuweisen, dass beim Kondolieren ebenfalls ein sicherer Abstand einzuhalten ist.
- Teetafeln sollen im weiteren Rahmen über die enge Familie hinaus nicht stattfinden. Die Gemeindehäuser stehen dafür nicht zur Verfügung.
- Sollten Trauerfeiern „open air“ auf dem Friedhof stattfinden, sind Ablauf und Liturgie entsprechend zu kürzen und abzuändern. Für eine gute Verständlichkeit (evtl. Beschallung) sollte dann gesorgt sein. Hier gelten die Abstands- und Kondolenzregeln entsprechend.
- Trauergespräche im kleinen Kreis sind unter Beachtung aller gebotenen Regeln möglich. Bei Familien, die unter Quarantäne stehen, ist kein Trauerbesuch mög-lich, sondern das Gespräch ist telefonisch zu führen.
Sollten die staatlichen oder kommunalen Behörden im weiteren Verlauf andere Empfehlungen oder Entscheidungen treffen, gelten diese grundsätzlich für die Kirchengemeinden.